Nicht jedes gescheiterte Geschäft ist ein Betrug. Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass jemand vorsätzlich täuscht, dadurch bei einer anderen Person einen Irrtum hervorruft, diese Person deshalb über ihr Vermögen verfügt und dadurch ein Vermögensschaden entsteht – und dass die Täuschung dem Zweck diente, sich oder Dritte rechtswidrig zu bereichern.
Fehlt eines dieser Elemente, bedeutet das nicht, dass Sie rechtlos sind. Häufig bestehen daneben oder stattdessen zivilrechtliche Ansprüche, etwa aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung. Umgekehrt kann ein Vorgang strafrechtlich relevant sein, ohne dass die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wirtschaftlich sinnvoll wäre. Welche Richtung trägt, lässt sich erst nach Sichtung der Unterlagen beurteilen.
Der Begriff „Scam“ wird umgangssprachlich weiter verwendet als der juristische Betrugsbegriff. Er umfasst auch Massenphänomene, bei denen Täter über Plattformen, Callcenter und Konten in mehreren Staaten arbeiten. Für die rechtliche Bearbeitung ist deshalb meist nicht nur die Einordnung des Verhaltens wichtig, sondern auch die Frage, wo Vermögen liegt und welche Rechtsordnung darauf Zugriff erlaubt.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage der Beweislage. Eine Prüfung kann erforderlich sein, bevor Anzeige erstattet oder Ansprüche geltend gemacht werden.